Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen, 24.09.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.2001 - 1 B 335.01   

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https://dejure.org/2001,19091
BVerwG, 25.10.2001 - 1 B 335.01 (https://dejure.org/2001,19091)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2001 - 1 B 335.01 (https://dejure.org/2001,19091)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 1 B 335.01 (https://dejure.org/2001,19091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassungsgrund des Gehörverstoßes - Anforderungen an einen Anhörung zur Entscheidung zum vereinfachten Berufungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 24.09.2001 - 1 B 335/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15954
OVG Sachsen, 24.09.2001 - 1 B 335/01 (https://dejure.org/2001,15954)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.09.2001 - 1 B 335/01 (https://dejure.org/2001,15954)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. September 2001 - 1 B 335/01 (https://dejure.org/2001,15954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    BodSchVereinhG § 2; BBergG § 8, § 9, § 150 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verleihung von Bergwerkseigentum zur Gewinnung eines Bodenschatzes ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bodenschatzes; Anforderungen an eine bergbauliche Berechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2002, 582
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Leipzig, 09.03.2000 - 5 K 807/98

    Anspruch auf Verleihung von Bergwerkseigentum an einem bergfreien Bodenschatz aus

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2001 - 1 B 335/01
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2000 - 5 K 807/98 - wird zurückgewiesen.

    Durch Urteil vom 9.3.2000 (vollständig abgedruckt in ZfB 2000, 164 ff.) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9.3.2000 - 5 K 807/98 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Sächsischen Oberbergamts vom 4.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Oberbergamts vom 13.5.1998 zu verpflichten, der Klägerin auf den Antrag vom 31.7.1997 Bergwerkseigentum am Bewilligungsfeld zu verleihen.

    Auch die Klägerin selbst habe im Widerspruchsverfahren eine entsprechende Erklärung abgegeben.Dem Senat liegen die Verwaltungsvorgänge des Sächsischen Oberbergamts (1 Heft), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig 5 K 807/98 sowie die Senatsakten 1 B 264/00 und 1 B 335/01 (jeweils 1 Band) vor.

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2001 - 1 B 335/01
    Aus dem Normenkontrollurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2001 (SächsVBl. 2001, 164 = NVwZ 2001, 1038) folge nichts anderes; es enthalte lediglich ein obiter dictum zum gesetzlich geregelten - hier nicht in Rede stehenden - Fall der Erteilung einer Bewilligung an einen Erlaubnisinhaber.

    Bietet § 2 Abs. 2 Satz 2 BodSchVereinhG keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch, kommt es auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil vom 17.1.2001 - 6 CN 4.00 - (abgedruckt u.a. in SächsVBl. 2001, 164) aufgeworfene Frage, ob eine Erlaubnis auch dann zu erteilen ist, wenn ein entsprechender Antrag (§ 10 BBergG) vor In-Kraft-Treten des BodSchVereinhG gestellt wurde, der Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung aber nach In- Kraft-Treten des Gesetzes liegt (vgl. auch Gaentzsch, NVwZ 1998, 889 [891]), für dasvorliegende Verfahren nicht an.

  • OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 200/17

    Bergwerkseigentum; Widerruf; Nichtaufnahme der Gewinnung; Unterbrechung der

    Bergwerkseigentum ist weder ein Sonderfall noch ein Unterfall der bergrechtlichen Bewilligung (wie SächsOVG, Urt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61).

    38 Dass der Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG "nur im Fall einer langjährigen Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung" erfolgen darf, wie es der erkennende Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61 = juris Rn. 31) im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Bewilligung (§ 8 BBergG) und Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) ausgeführt hat, entspricht dem klaren Wortlaut des Bundesberggesetzes.

    Zu den maßgeblichen Unterschieden zwischen diesen staatlich verliehenen Gewinnungsberechtigungen oder Aneignungsrechten (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 9 Rn. 1; Kühne, ZfBR 2018, 92, 93; BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff., juris 11) hat der erkennende Senat im vorzitierten rechtskräftigen Urteil vom 24. September 2001 (a. a. O., S. 61 = juris Rn. 24) Folgendes ausgeführt:.

    44 Nicht anders als die bergrechtliche Bewilligung, die dem Schutzbereich des Eigentums nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegt (zu § 8 BBergG vgl. jüngst EGMR, Urt. v. 19. Januar 2017, NVwZ 2017, 1273 [Werra Naturstein GmbH Co. KG ./. Deutschland]), ist auch das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG), das als Gewinnungs- und Aneignungsrecht ebenfalls durch hoheitliche Beleihung begründet wird und dem Eigenleistungen des Berechtigten gegenüberstehen, sowohl begrifflich dem sachenrechtlichen Grundeigentum gleichgestellt (so BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff., juris Rn. 11) als auch vom Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 63 = juris Rn. 31; Papier, in: Mainz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 14 Rn. 203; Kühne, NVwZ 2018, 214, 215; a. A. Nusser, NVwZ 2017, 1244, 1247 f.) und Art. 31 SächsVerf umfasst.

  • OVG Sachsen, 30.05.2018 - 1 A 264/17

    Bergwerkseigentum; Nichtaufnahme der Gewinnung; Widerruf; Eigentumsgewährleistung

    38 Dass der Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 BBergG "nur im Fall einer langjährigen Unterbrechung der regelmäßigen Gewinnung" erfolgen darf, wie es der erkennende Senat bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 61 = juris Rn. 31) im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Bewilligung (§ 8 BBergG) und Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) ausgeführt hat, entspricht dem klaren Wortlaut des Bundesberggesetzes.

    Zu den maßgeblichen Unterschieden zwischen diesen staatlich verliehenen Gewinnungsberechtigungen oder Aneignungsrechten (Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen a. a. O. § 9 Rn. 1; Kühne, ZfBR 2018, 92, 93; BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff. juris 11) hat der erkennende Senat im vorzitierten rechtskräftigen Urteil vom 24. September 2001 (a. a. O., S. 61 = juris Rn. 24) Folgendes ausgeführt:.

    44 Nicht anders als die bergrechtliche Bewilligung, die dem Schutzbereich des Eigentums nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention unterliegt (zu § 8 BBergG vgl. jüngst EGMR, Urt. v. 19. Januar 2017, NVwZ 2017, 1273 [Werra Naturstein GmbH Co. KG ./. Deutschland]), ist auch das Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG), das als Gewinnungs- und Aneignungsrecht ebenfalls durch hoheitliche Beleihung begründet wird und dem Eigenleistungen des Berechtigten gegenüberstehen, sowohl begrifflich dem sachenrechtlichen Grundeigentum gleichgestellt (so BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, BGHZ 178, 90 ff., juris Rn. 11) als auch vom Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurt. v. 24. September 2001 - 1 B 335/01 -, ZfB 2002, 58, 63 = juris Rn. 31; Papier, in: Mainz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 14 Rn. 203; Kühne, NVwZ 2018, 214, 215; a. A. Nusser, NVwZ 2017, 1244, 1247 f.) und Art. 31 SächsVerf umfasst.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 - 5 K 372/15

    Planfeststellungsbeschluss über die Verlegung von Unterwasserkabeln zur

    Daraus dass die Rechtspositionen unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 24. September 2001 - 1 B 335/01 - juris Rn. 24; Urteil vom 30. Mai 2018 - 1 A 200/17 - juris Rn. 38) und insbesondere das Bergwerkseigentum eine "privatrechtliche Seite" hat, indem nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BBergG die für Grundstücke geltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden sind, ergeben sich für den hiesigen Zusammenhang keine relevanten Unterschiede.
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